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Vertrags- und Einstellbedingungen Parkplatz P4 und P5 Krimmler WasserWelten

Gültig ab 01.05.2024

Mit der Annahme des Einfahrttickets (Ticket, das bei der Einfahrt in den Parkplatz ausgegeben wird) bzw. der tatsächlichen Einfahrt eines Kraftfahrzeuges erkennt der Benutzer der Parkeinrichtung – im folgenden Mieter/Mieterin genannt – an, einen Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen zu haben:

1. Das Lösen des Einfahrttickets am Einfahrtsschranken berechtigt zum Abstellen des Fahrzeuges ab der Einfahrt für einen Zeitraum von max. 48 Stunden.

2. Das Befahren des Parkplatzes und das Parken auf den ausgewiesenen Parkplätzen ist ausschließlich in üblicher Art und Weise zulässig. Es gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Jede andere Verwendung ist ausdrücklich untersagt, insbesondere jede Nutzung bzw. Tätigkeit, die eine Beschädigung, Verschmutzung und/oder optische Verunstaltung des Geländes/Asphaltbelages zur Folge hat. Zuwiderhandlungen werden ausnahmslos zur Anzeige gebracht. Darüber hinaus gilt ein vom Straßenbenützer pro Verstoß an uns zu bezahlender pauschaler Schadenersatzbetrag für Reparatur-, Beseitigungs- und Reinigungskosten von € 800,00 als vereinbart. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3. Mit der Abstellung des Fahrzeuges gilt der Abstellplatz als ordnungsgemäß übergeben. Die Benutzung der Parkeinrichtung erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters/der Mieterin. Die Vermieterin haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch andere Mieter/Mieterinnen oder dritte Personen verursacht worden sind.

4. Eine Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeuges, seines Zubehörs, allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände und/oder mit dem Fahrzeug in die Parkeinrichtung eingebrachter Sachen oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die reine Raumüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Die Vermieterin übernimmt keine Obhuts- oder Verwahrungspflichten.

5. Die Vermieterin haftet nur für Schäden, die von ihr, einem ihrer Erfüllungsgehilfen (iSv § 1313a ABGB) und/oder einem untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Besorgungsgehilfen (iSv § 1315 ABGB) der Vermieterin verschuldet werden. Die Haftung der Vermieterin ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

6. Der Mieter/die Mieterin ist verpflichtet, offenkundige Schäden am Fahrzeug unverzüglich bei der Kassenstelle der WasserWelten anzuzeigen. Ist dies nicht möglich, sind offenkundige Schäden spätestens innerhalb einer Frist von 3 Tagen schriftlich gegenüber der Vermieterin anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige offenkundiger Schäden sind sämtliche Ansprüche des Nutzers/der Nutzerin ausgeschlossen.

7. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden (auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc.), die durch Dritte (z.B. andere Nutzer) verursacht werden, dies unabhängig davon, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Parkeinrichtung aufhalten. Weiters haftet die Vermieterin auch nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Elementarereignisse wie Feuer, Wasser oder Ähnliches verursacht werden.

8. Der Mieter/die Mieterin kann unter den nicht reservierten Abstellplätzen einen freien wählen. Verkehrs- und Hinweisschilder sind zu beachten.

9. Das Einstellen von Fahrzeugen mit undichter Treibstoffanlage oder anderen Mängeln, die den Betrieb der Parkeinrichtung gefährden, ist unzulässig.

10. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Mieter/die Mieterin eigenverantwortlich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten.

11. Die Ausfahrt ist nur gegen Zahlung des Mietpreises am Kassenautomaten gestattet. Die Höhe des zu zahlenden Nutzungsentgeltes ist der an der Einfahrt aushängenden Parktarifliste zu entnehmen. Fahrzeuge ab einer Höhe von 2,40 m fallen in die Parktarif-Kategorie „Bus“ (gültig für P4). Das Nutzungsentgelt zuzüglich Umsatzsteuer ist vollständig vor der Ausfahrt zu entrichten. Die Ausfahrt aus der Parkeinrichtung hat unverzüglich nach dem Entrichten des Entgeltes zu erfolgen, andernfalls kommt zwischen dem Nutzer/der Nutzerin und der Vermieterin ein neuer Mietvertrag zu den hier aushängenden Vertrags- und Einstellbedingungen zustande (wobei als Beginn des neuen Mietvertrags das Datum und die Uhrzeit der vorangehenden Entgeltzahlung heranzuziehen sind).

12. Bei Verlust des Einfahrttickets beträgt der Mietpreis die am Kassenautomaten angegebene Verlustgebühr, es sei denn, dass die Vermieterin eine längere Mietzeit nachweisen kann. In diesem Fall ist die Miete für die tatsächliche Zeit der Überlassung des Einstellplatzes zu zahlen.

13. Die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf der gesamten Parkeinrichtung nicht gestattet.

14. Der Aufenthalt in der Parkeinrichtung ist über die Zeit des reinen Einstell- und Abholvorganges hinaus nicht gestattet, insbesondere ist das Campieren und Zelten untersagt.

15. Die Vermieterin kann auf Kosten und Gefahr des Mieters/der Mieterin das Fahrzeug aus der Parkeinrichtung abschleppen lassen, wenn:
a) das eingestellte Fahrzeug durch Verlust von Treibstoff oder durch andere Mängel den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdet;
b) das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird;
c) das Fahrzeug verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist.

16. Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat die Vermieterin ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör.

17. In Fällen von unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung von Einstellplätzen gelten die vorstehenden vertraglichen Regelungen entsprechend, mit Ausnahme der Bestimmung über den Mietzins.

18. Die Parkeinrichtung ist zum kurzzeitigen Einstellen vorgesehen. Die Vermieterin kann daher auf Kosten und Gefahr des Mieters/der Mieterin das Fahrzeug aus der Parkeinrichtung abschleppen lassen, wenn sich das Fahrzeug länger als 2 Tage (48 Stunden) ununterbrochen in der Parkeinrichtung befindet, ohne dass ein Dauermietvertrag geschlossen ist.

19. Der Ein- und Ausfahrtsschranken des Parkplatzes P4 und P5 sowie der Kassenautomat sind aus Sicherheitsgründen videoüberwacht, um eine widerrechtliche Nutzung zu verhindern. Die Überwachungsbilder werden für eine Dauer von 72 Stunden gespeichert. Bei Rechtsverletzungen erfolgt eine Speicherung bis zur (gerichtlichen) Klärung auf dem Rechtsweg. Weiterführende Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.

20. Für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten ist das jeweils sachlich und örtlich zuständige Gericht in 5020 Salzburg zuständig. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollissionsnormen des internationalen Privatrechtes.
Die Vermieterin
Großglockner Hochalpenstraßen AG
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