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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Grossglockner Hochalpenstrasse 

Gültig ab 1.7.2021

1)    Bezahlung der Straßenbenützungsgebühr
Fahrzeuglenker, die an der Kassenstelle die Entrichtung des berechneten Tarifes (bzw. Preises laut aktueller Tarifliste) ablehnen, wird ein Passieren der Kassenstelle verweigert. Die Großglockner Hochalpenstraßen AG (GROHAG) lehnt jegliche Schadensersatzansprüche aus einer derartigen Verweigerung ab.

2)    Pflichten der Fahrzeuglenker
Zur Anhaltung in Fahrtrichtung vor dem Schranken und zur Entrichtung des Straßenentgelts ist der Fahrzeuglenker verpflichtet. Alle Kunden, die bereits eine gültige Karte besitzen, müssen trotzdem vor der Haltelinie stoppen und warten, bis der Schranken nach dem vorausfahrenden Fahrzeug schließt und die Kamera das eigene Kennzeichen erkennt oder mittels Karte der Schranken geöffnet wird. Der Schranken schließt nach jedem Fahrzeug!

Tarife sind von Gewichts- und Fahrzeugart abhängig, daher ist der Fahrzeuglenker bei Verlangen verpflichtet den Zulassungsschein des Fahrzeuges vorzuweisen.

Im Falle einer Beschwerde hat der Fahrzeuglenker diese innerhalb von 60 Tagen schriftlich zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist kann gegebenenfalls auf notwendige Daten nicht mehr zurück-gegriffen werden.

3)    Verwendung von Straße und Parkplätzen
Auf der Großglockner Hochalpenstraße ist das Befahren der Fahrbahn und das Parken auf den ausgewiesenen Parkplätzen ausschließlich in üblicher Art und Weise zulässig. Es gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Jede andere Verwendung ist ausdrücklich untersagt, insbesondere jede Nutzung bzw. Tätigkeit, die eine Beschädigung, Verschmutzung und/oder optische Verunstaltung des Geländes/Asphaltbelages zur Folge hat.

Zuwiderhandlungen werden ausnahmslos zur Anzeige gebracht. Darüber hinaus gilt ein vom Straßenbenützer pro Verstoß an uns zu bezahlender pauschaler Schadenersatzbetrag für Reparatur-, Beseitigungs- und Reinigungskosten von € 500,00 als vereinbart. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4)    Tickets - Kennzeichenbindung
Alle an den Kassen ausgegebenen Tickets sind an ein Kraftfahrzeug-Kennzeichen gebunden. Damit verbunden ist die Berechtigung innerhalb des Gültigkeits-zeitraumes, die Kassenstellen wiederholt zu passieren.
Bei einer Übernachtung in einem der Gastbetriebe entlang der Großglockner Hochalpenstraße ist beim Ausfahren kein neuerlicher Ticketpreis zu zahlen.

5)    Zahlungsmittel
Die Bezahlung mit Bargeld hat ausschließlich in EURO zu erfolgen. Das Entgelt kann auch mittels nachstehend geleisteten Debit- und Kreditkarten entrichtet werden:
Die angeführten Zahlungsmittel dienen lediglich als unverbindliche Information. Trotz Nennung dieser Zahlungsmittel kann eine Zahlung abgelehnt werden, dies kann an einer Regelung der Kartenherausgebers liegen (Betragsgrenze, Sperrliste u.ä.m.).
•    Master Card
•    Visa
•    Routex
•    Österreichische Bankomatkarten mit Maestro-Symbol

6)    Kartenmissbrauch
Die missbräuchliche Verwendung einer Karte (Tageskarte, Saisonkarte etc.) hat den Einzug der Karte bzw. die Verwendungssperre zu Folge.

7)    Saisonkarten
Saisonkarten können nur für Privatfahrzeuge erworben werden, nicht für Taxi, Mietwagen, Carsharing-Fahrzeuge, Firmenfahrzeuge bzw. sonstige gewerbliche Verwendungen etc. (es gilt die entsprechende Eintragung im jeweiligen Zulassungsschein).
Saisonkarten können maximal 1x innerhalb des Gültigkeitszeitraumes bei Fahrzeugneukauf auf ein neues Fahrzeug-Kennzeichen umgeschrieben werden. Dazu ist die Vorlage des Zulassungsscheines notwendig, die Anmeldung des neuen Fahrzeuges darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen. In diesen Fällen erfolgt die Umschreibung der Saisonkarte kostenlos.
Für Umschreibungen, die nicht den oben genannten Kriterien entsprechen, wird eine Verwaltungsgebühr von 10 Euro eingehoben (inkl. MWSt.).

8)    Aufzahlungskarte für Zweitfahrt
Diese gilt nur für PKW- und Motorradtageskarten (bei Vorlage eines Erstfahrttickets) im selben Kalenderjahr und ist kennzeichengebunden. Eine Aufzahlungskarte kann nicht gelöst werden in der Kategorie Bus, LKW, Lieferanten und bei allen Zeitkarten.

9)    Fahrten bei Pauschalzahlung
Für Fahrten von Hauptwohnsitz-Gemeindebürgern der Anrainerorte erfolgt die Entgeltzahlung durch die jeweiligen Gemeinden. Der Nachweis über das Vorliegen diesem definierten Personenkreis anzugehören hat an der Kassenstelle direkt zu erfolgen , indem die Voraussetzungen durch eine aktuelle Meldebestätigung (Hauptwohnsitz) – nicht älter als zwei Jahre – und den Zulassungsschein des Fahrzeuges (Bezirk Spittal und Zell am See) belegt werden.

10)    Kartenverlust
Bei Kartenverlust oder Kartenbeschädigung kann eine neue Karte ausgestellt werden. Dafür wird eine Verwaltungsgebühr von 10 Euro eingehoben (inkl. MWSt.).

11)    Campingverbot
Das Naturschutzgesetz sowie die Naturschutzverordnung gestatten campieren nur an behördlich bewilligten Campingplätzen. Campingplätze finden sich direkt im Straßenbereich der Großglockner Hochalpenstraße keine. Entlang der Straße ist campieren daher verboten.

12)    Haftung
Inhaber einer gültigen Karte nehmen ausdrücklich zur Kenntnis, dass eine Straßenbetreuung (Straßenzustands- und Sicherheitskontrolle) nur im Zeitraum durchgeführt wird, in der die Kassenstelle besetzt ist und Entgelt kassiert wird. Für Schäden außerhalb dieses Zeitraumes (während der Nachtsperre) übernimmt die Großglockner Hochalpenstraßen AG keine Haftung.

13)    Eigenverantwortung
Eine Straße ins Hochgebirge mit der Überwindung großer Höhenunterschiede, kann bei entsprechenden Wetterbedingungen zu besonderen Gefahrensituationen führen (Nebel, Schnee, Sturm, Eisglätte etc.). Im Hochgebirge können die Wetter- und Straßenverhältnisse überdies sehr rasch wechseln, sodass eine Information an den Kassenstellen nicht immer vorausschauend und umfassend möglich ist. Es obliegt daher der  Einschätzung des einzelnen Fahrzeuglenkers selbst, wann und ob die Verhältnisse eine Weiterfahrt zulassen oder ein Anhalten bzw. eine Umkehr erforderlich ist.

14)    Radfahrer
Zur Sicherheit von Radfahrern und anderen Verkehrsteilnehmer wurden an den Kassenstellen eigene Radfahrerspuren eingerichtet. Die Nutzung der einzelnen Kassenspuren ist daher dem motorisierten Verkehr vorbehalten und für Radfahrer untersagt.

15)    Verhalten im Almgebiet
Die Großglockner Hochalpenstraße befindet sich in einem Almgebiet, teilweise führt die Straße mitten durch Weidegebiete. Die Fahrzeuglenker/Radfahrer haben hier besonders vorausschauend und mit einer entsprechend gedrosselten Geschwindigkeit zu fahren. Mit freilaufenden Weidevieh (zB Schafe) oder auch Wildtieren (zB besonders bei unübersichtlichen Kurven) muss jederzeit gerechnet werden! Sofern Wanderungen durch Weidegebiete unternommen werden, sind die entsprechenden Empfehlungen auf der Website und die Beschilderung vor Ort jedenfalls strikt zu befolgen.

16)    Datenspeicherung
Alle an der Großglockner Hochalpenstraße ausgegeben Tickets sind an das jeweilige KFZ-Kennzeichen gebunden und werden  12 Monaten ab Gültigkeitsende gespeichert. Darüber hinaus werden pro Spur Kennzeichen-Bilder von Kameras gemacht. Diese Fotos werden 3 Monate gespeichert, um Reklamationen zu Rechnungen bearbeiten zu können.
Die Parkplätze werden anlassbezogen videoüberwacht. Das daraus entstandene Bildmaterial wird nach 72 Stunden gelöscht. Bei Rechtsverletzungen erfolgt eine Speicherung bis zur (gerichtlichen) Klärung auf dem Rechtsweg.
Zudem weisen wir darauf hin, dass auf der Edelweißspitze, beim Fuscher Törl sowie auf der Kaiser-Franz-Josefs-Höhe Panoramakameras angebracht sind, die zum Zweck der Dokumentation von Wetter und Natur laufend Bilder machen, welche (ausgenommen Edelweiß-Spitze) dauerhaft gespeichert und auf der Webseite der Großglockner Hochalpenstraße veröffentlicht werden. Darüber hinaus informieren wir Sie, dass beim Gasthof Fuscherlacke, beim Restaurant Fuscher Törl sowie beim Wallackhaus von der GROHAG unabhängige  (private) Webcams aufgestellt sind. Das aktuellste Bild ist ebenfalls auf der Webseite der Großglockner Hochalpenstraße für jeden einsehbar.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

17)    Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten in Zusammenhang mit der entgeltlichen Nutzung der Großglockner Hochalpenstraße ist das jeweils sachlich zuständige Gericht am Ort des Unternehmenssitzes der GROHAG in der Stadt Salzburg zuständig. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes.
 





CG-Bericht
DER VORSTAND
Dr. Johannes Hörl
Großglockner Hochalpenstraßen AG, Rainerstraße 2, 5020 Salzburg
Tel. ++43 (0)662 / 87 36 73-0
info@grossglockner.at; www.grossglockner.at
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